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Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1278), wird wie folgt geändert:
In § 43 Abs. 5 werden die Worte „gelten die gesetzlichen Regelungen über die Enteignung“ durch die Angabe „gilt das Sächsische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453)“ ersetzt.
§ 59 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.