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Ordnungswidrig handelt, wer
gegenüber der Enteignungsbehörde wider besseres Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt, um eine begünstigende Entscheidung zu erwirken oder
Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Enteignungsbehörde.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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