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Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2025 und 2026 für:
allgemeinen Schulhausbau in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro,
Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer- und Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro und
Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte…
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte…
§ 24 erhält folgende Fassung: „§ 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen Die Bereitstellung von Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler…
„(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler…
„ § 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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