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Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
Vorwegentnahmen für
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1,
(aufgehoben)
die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Absatz 4 und
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.
Das Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S.…
Darüber hinaus kann der Fonds Mittel zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse zur Finanzierung von Bedarfszuweisungen gemäß § 22 des Sächsischen…
§ 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wobei die Verwendung der Mittel konkret nach Einzelmaßnahmen darzustellen ist.“
Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Darüber hinaus können Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Nummer 4 gewährt werden.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.