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Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohnerin oder den Einwohner, die Schülerin oder den Schüler und das Kind unter 11 Jahren bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.
Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.
Beträgt die nach § 11 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl für die Gemeinde weniger als 70 vom Hundert der errechneten auf volle Euro gerundeten…
185 vom Hundert der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) fließen den Gemeinden als Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe ihres Finanzbedarfs und ihrer…
Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.
§ 7 Absatz 6 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.