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Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Absatz 1 berücksichtigt.
Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie §§ 8 und 9 Satz 1). Der Schüleransatz beträgt 71 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der Lfd. Nr. | Steuerart | Hebesatz
| Grundsteuer A | 320 Prozent,
| Grundsteuer B | 630 Prozent,
| Gewerbesteuer | 450 Prozent.
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer…
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10),
„(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an…
Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.
§ 7 Absatz 6 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.