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Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständige Behörde nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. Es entscheidet in den dort genannten Fällen auf Antrag der in Ausbildung befindlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten über eine Verkürzung der Schulung gemäß § 3 Absatz 2 und der Prüfung gemäß § 6.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet einen Fortbildungs- und Prüfungsausschuss unter Vorsitz eines Vertreters des Staatsministeriums…
Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft zur Abnahme der Prüfungen einen Prüfungsausschuss, der aus 6…
Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständige Behörde nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe b der Delegierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.