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Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss wird von der Prüfungsbehörde berufen. Für jedes Fachgebiet soll mindestens ein Prüfer berufen werden.
Der Prüfungsausschuss setzt sich mindestens zusammen aus:
einem Tierarzt des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz als Vorsitzenden,
einem Tierarzt als Vertreter einer Landesdirektion,
einem Leiter eines Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes,
einem Tierarzt einer veterinärmedizinischen Untersuchungseinrichtung,
einem Beamten oder vergleichbaren Angestellten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt.
Statt der Personen nach Absatz 3 können auch Personen Mitglied des Prüfungsausschusses sein, die in einer entsprechenden Behörde eines anderen Landes tätig sind.
Für jedes Mitglied ist zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters.
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