Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Staatsministerien teilen dem jeweils zuständigen Ressort die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 jährlich bis zum 30. September mit. Die Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie Eigenbetriebe teilen die Angaben dem Statistischen Landesamt mit. Dies gilt auch für die Behörden und Betriebe der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, der Landtag und der Rechnungshof teilen die statistischen Angaben bis zum 31. Oktober des Berichtsjahres dem Statistischen Landesamt mit.
Das Statistische Landesamt übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen auf dessen Anforderung die für die Erstellung des Versorgungsberichtes erforderlichen…
ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statistischen Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich zu übermitteln.
Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
§ 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, der Landtag und der Rechnungshof teilen die statistischen Angaben bis zum 31.…
Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik betrauten amtlichen Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.