Art. 1 Satz 2 Nr. 6 SN-4621Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Frauenförderungsstatistikverordnung
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Übergangsvorschrift Die statistischen Angaben sind in der den Regelungen dieser Verordnung, in der am 1. September…
Art. 1 Abs. 4 SN-20881Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Unterstützungsleistungen im Brand- und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen
Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik zu erfassen. Der…
§ 21 Abs. 4 SächsFwVOSächsische Feuerwehrverordnung
Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik zu erfassen. Der…
§ 2 Abs. 1 LGGStatVOVerordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) Vom 21. Juni 2016
Die Daten nach § 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sind jährlich zum Erhebungsstichtag 30. Juni des laufenden Jahres zu erheben und bis spätestens 30. September des…