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Im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege des Gewässers verpflichtet. Der Fischbestand ist nachhaltig gesund und zahlenmäßig so zu erhalten, dass dieser sich nicht negativ auf das Gewässer auswirkt. Maßnahmen hierzu können sowohl der Besatz mit Fischen als auch der Fischfang sein.
Der Besatz der Gewässer mit nicht heimischen Fischarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Ausnahmen hiervon und der erstmalige Fischbesatz in bisher fischereilich nicht genutzte Gewässer bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn fischereifachliche Gründe nicht entgegenstehen und das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt ist.
Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dabei sind…
Das Fischereirecht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu…
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum…
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen…
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.