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Das Einsetzen von Fischen in Gewässer ist nur zu Besatzzwecken nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Fischereigesetzes durch die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereibehörde oder von ihnen beauftragte Personen erlaubt.
Das Einsetzen gentechnisch veränderter Fische sowie das Einsetzen und Zurücksetzen von Arten der Unionsliste nach § 1 Nummer 11 sind verboten.
Personen, die einen Erlaubnisschein haben, dürfen von ihnen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen oder als Köderfisch nur in dem Gewässer verwenden, in dem die Fische gefangen worden sind.
Gefangene Fische invasiver Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer…
Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des Besatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die Fische die Voraussetzungen des…
Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische…
Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich…
entgegen § 14 Absatz 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 14 Absatz 2 Arten mit ganzjähriger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.