Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Das Fischereirecht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart, b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten, c) nach Fischsterben, d) zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern, e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3. Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.
Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange a) die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht möglich ist oder b) der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, daß die Erfüllung der Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des Fischereirechts nach § 13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist.
Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf, wenn und soweit dies im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung liegt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie die Hegepflicht…
Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerausbaus zuständigen Stelle eine…
Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dabei sind…
Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten…
Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang…
Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.