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Im Sinne dieser Verordnung sind:
Anbissstellen: Haken oder Systeme aus höchstens drei Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken,
Flugangeln: Angeln mit spezieller Flugschnur, die das Wurfgewicht ersetzt,
Hamen: Fanggeräte mit Netzsack für große Fließgewässer,
Hegenen: Handangeln, bei denen von einer beschwerten Schnur Springer abzweigen,
Legangeln: ruhende Fangleinen mit einer oder mehreren Anbissstellen,
Reißen von Fischen: Fang durch äußerliches Haken von Fischen,
Schleppangeln: von angetriebenen Wasserfahrzeugen bewegte Angeln,
Spinnangeln: Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird,
Spinnsysteme: Anbissstellen mit mehreren Haken,
Springer: kurze, von einer Hauptschnur abzweigende Nebenschnüre mit jeweils einem Einzelhaken,
Arten der Unionsliste: invasive Fischarten nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Elektrofischerei: Fischfang mit Elektrofischereigeräten,
Fischwege: Anlagen, die als Aufstiege und Abstiege für Fische in Fließgewässern dienen.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
die Suche nach, den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;
Name der oder des Fischereiausübungsberechtigten,
durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;
„Fangeinsatz“: alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät und dem Entnehmen des Fangs;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.