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Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
In einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen nach § 1 Nummer 13 ist jede Art des Fischfangs verboten.
In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.
den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten.
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG in Verbindung mit dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches…
der Nachen während des Fischfangs im Fluss verankert oder am Ufer befestigt sein muss; während des Fahrens oder Treibens ist der Fischfang verboten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.