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Die Staatskanzlei und die Staatsministerien dürfen, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Für den Sächsischen Rechnungshof gilt dies für abgeschlossene Haushaltsjahre entsprechend.
Die Staatskanzlei ist berechtigt, zur Umsetzung der Funktionen nach § 1 Absatz 11 mit Einwilligung des Nutzers folgende Daten zu verarbeiten:
Die Staatskanzlei verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Einrichtung eines Nutzerkontos und zum Zwecke der Verarbeitung von Stammdaten nach § 10 Absatz 1…
Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 erhobenen personenbezogenen Daten…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle des Freistaates Sachsen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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