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Der Freistaat Sachsen errichtet
den „Altlastenfonds Sachsen“,
den „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“,
die „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“,
(aufgehoben)
den „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“,
den „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“,
die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“,
den „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ und
den „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“
als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
Der Freistaat Sachsen errichtet zum 1. Januar 2023 den „Darlehensfonds für den Mittelstand“ als nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung als Rechtsnachfolger der Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9. Die Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 sind Bestandteile des Sondervermögens „Darlehensfonds für den Mittelstand“.
Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.
Der Freistaat Sachsen errichtet einen Fonds „Sachsenfonds“ als Sondervermögen.
Das Sächsische Gesetz zur Errichtung von Förderfonds (Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG) vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389) wird wie folgt…
Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Freistaat Sachsen errichtet zum 1. Januar 2023 den „Darlehensfonds für den Mittelstand“ als nicht…
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ Aus dem Fonds sollen Darlehen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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