Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sondervermögen können aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und notwendigen Kofinanzierungsmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gespeist werden.
Die Sondervermögen können weiter mit Mitteln der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen und mit privaten Mitteln gespeist werden.
Die Aufnahme von Krediten durch die Sondervermögen ist ausgeschlossen.
Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Absatz 1 und 2 genannten Sondervermögen fließen, sofern nachfolgend nicht anders geregelt, dem jeweiligen Sondervermögen zu. Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung sowie Zinsen und sonstige Erträge fließen vorbehaltlich EU-rechtlicher Zweckbindungen bei den Sondervermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 dem nach § 1 Absatz 2 neu errichteten Sondervermögen „Darlehensfonds für den Mittelstand“ zu.
Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen entnommen und an den Staatshaushalt zurückgeführt.
Dem Sondervermögen werden Haushaltsmittel aus nicht verbrauchten Ausgaben, die nicht zu übertragen sind, sowie aus nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen…
Das Sondervermögen finanziert sich aus Zuweisungen aus dem allgemeinen Haushalt. Das Ministerium für Finanzen und Europa darf im Rahmen der…
§ 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Mittel des Sondervermögens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 werden über den Staatshaushalt ausgereicht.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei…
Die Sondervermögen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 mit Ausnahme des Fonds gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.