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Für Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit gilt § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung entsprechend. Dem speziellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Einrichtung arbeitet eng mit der Schule und den Erziehungsberechtigten zusammen.
Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler gilt § 6 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.