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Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
Der Träger der Einrichtung trifft im Benehmen mit der Elternschaft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates. Hat ein Träger mehrere Einrichtungen im Gebiet des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, kann zusätzlich auch ein gemeinsamer Elternbeirat für diese Einrichtungen gebildet werden.
Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.
Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.
Alle Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen bei der Gestaltung ihres Alltags in der Kindertagesbetreuung zu beteiligen.
Die Erziehungsberechtigten der Kinder wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit. Sie sind bei Entscheidungen und in wesentlichen…
Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu…
Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkt darauf hin, Kinder zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen und damit ein demokratisches…
Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen dieser,…
Die pädagogischen Fachkräfte gehen aktiv auf die Erziehungsberechtigten zu und laden diese zur Mitarbeit in der Kindertageseinrichtung ein. Sie erläutern den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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