Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einrichtungen können
von den jeweiligen Schulträgern im Sinne von § 22 des Sächsischen Schulgesetzes,
wenn ein Landkreis Schulträger ist, von seinen kreisangehörigen Gemeinden oder
von einem Träger der freien Jugendhilfe
betrieben werden.
Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen…
Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Schulen, die in Trägerschaft
Träger der Schule;
Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.
Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wirken der Schulträger und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.