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Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung, die über eine Berufsqualifikation
als staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss oder als staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss oder
gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1
verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen. Dieser muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.