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Die Förderschulbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015 (SächsGVBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Personen mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 5 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschul- oder Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschul- oder Hochschulabschluss,
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
Lehramtsbefähigung Lehramt Sonderpädagogik.
Pädagogische Fachkräfte sind auch Personen mit folgenden Berufsqualifikationen und einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht:
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik oder
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik.
Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit Berufsqualifikationen, die denen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen, als pädagogische Fachkräfte zulassen. Die Zulassung kann unter Auflagen und mit zeitlicher Befristung erfolgen.
Jede pädagogische Fachkraft in einer Einrichtung soll sich regelmäßig fortbilden. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass durch Fortbildung die berufliche Eignung seiner pädagogischen Fachkräfte aufrechterhalten und weiterentwickelt wird und dass diese regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben. § 6 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben
Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung, die über eine Berufsqualifikation
als staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss oder als staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss oder
gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen. Dieser muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.“
§ 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangsregelung Personen, die nicht über die in § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 oder die in § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen, die am 29. Oktober 2016 in einer Einrichtung als pädagogische Fachkräfte oder als deren Leitung tätig sind und die durch das Landesjugendamt dafür zugelassen sind, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.