§ 5 SBEBG
Zur Übernahme der Leitung einer Kindertageseinrichtung oder einer Gesamtleitung sollen Fachkräfte über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen, der mindestens an einer Fachhochschule erworben wurde. Abweichend von Satz 1 können Fachkräfte mit Abschlüssen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen der Niveaustufe 6 (in der Regel Bachelor Professional in Sozialwesen) und staatlicher Anerkennung die Leitung oder die Gesamtleitung übernehmen. Für die Übernahme der Leitung oder der Gesamtleitung ist eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung nachzuweisen. Fachkräfte nach § 3 Absatz 4 ohne einen Abschluss nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen der Niveaustufe 6, denen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Einrichtungs- oder Gesamtleitungsfunktion übertragen wurde, sollen sich nachqualifizieren, sofern der Träger die Weisung dazu erteilt.
Die Leitung einer Kindertageseinrichtung ist pro Gruppe mindestens sechs Stunden wöchentlich von der Arbeit in der Gruppe freizustellen. Umfasst eine Kindertageseinrichtung mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine Gruppe ganztags betreut wird, so kann die Leitung ganz von der Arbeit in der Gruppe freigestellt werden. Ab sieben Gruppen, von denen mindestens eine Gruppe ganztags betreut wird, ist zudem die stellvertretende Leitung pro weitere Gruppe mindestens sechs Stunden wöchentlich von der Arbeit in der Gruppe freizustellen.
Mehrere Standorte können organisatorisch zu einer Einrichtung mit einer Gesamtleitung zusammengefasst werden. Die Freistellung der Gesamtleitung wird auf die Freistellung der Standortleitungen angerechnet.
Zur Erfüllung von anfallenden Verwaltungsaufgaben kann im Rahmen der nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Leitungsfreistellungsstunden eine Verwaltungskraft in einem Umfang von bis zu zwei Stunden pro Gruppe beschäftigt werden.