Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es wird ab dem Berichtsjahr 2025 eine Landesstatistik über die ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger nach Kontenklasse 4 des Kommunalen Kontenrahmens gemäß Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltssystematik vom 11. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 82), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1451) geändert worden ist, geführt. Das Statistische Landesamt stellt dem Staatsministerium für Kultus jährlich die Daten der kommunalen Schulträger zur Berechnung eines künftigen Schülerkostensatzes auf der Grundlage der ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger zur Verfügung.
§ 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Statistisches Landesamt Es wird eine Landesstatistik über die ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger nach…
§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der…
Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 eines Platzes je…
Die kommunalen Träger melden dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr quartalsweise die tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen für Bildung…
Daten über Bildungsausgaben beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Haushaltsjahr (Jahr t) des betreffenden Mitgliedstaats. Jährliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.