§ 16 Abs. 2 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach den Bedürfnissen der Verwaltung, für die die Prüfungen abgehalten werden. In den…
Art. 2 Abs. 2 SN-19778Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach den Bedürfnissen der Verwaltung, für die die Prüfungen abgehalten werden. In den…
§ 25 Abs. 2 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss der zweiten Einstiegsebene der…