Art. 1 Nr. 7 SN-19573Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Der Wortlaut des § 42 wird wie folgt gefasst: „Die Laufbahnprüfung wird abgelegt am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der…
§ 20 Abs. 1 SächsFwAPOZweck und Inhalt der Laufbahnprüfung
Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die erste…
§ 16 Abs. 1 VAP2.2-Feu NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Die Laufbahnprüfung wird am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt.
§ 15 SächsFwAPOBefugnisse der Prüfungsbehörden
Die Prüfungsbehörde bestimmt Inhalt, Zeit und Ort der in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2…
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsFwAPOZusammensetzung der Prüfungsausschüsse
ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als…