§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GarBBAnOAnordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
§ 130 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Als Gebäudeabschlusswände sind Brandwände erforderlich. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen,…
§ 131 Abs. 3 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für…
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GarBBAnOAnordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
§ 6 Abs. 3 GarVODritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO) Vom 23. Dezember 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976
Für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, sind abweichend von Absatz 1 Wände und Stützen…