§ 15 BauVorlVO
Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen sind als Bauvorlagen beizufügen:
die Bauzeichnungen,
die Baubeschreibung,
soweit erforderlich, die Vervielfältigung der Flurkarte sowie der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit,
ein Auszug der Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder der Örtlichen Bauvorschrift,
die Angabe der Herstellungskosten.
Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 zu verwenden ist, muss enthalten:
die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks,
festgesetzte Baulinien oder Baugrenzen,
die bauliche Anlage, an der die Werbeanlage angebracht werden soll,
den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
die Abstände und die Höhenlage der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.
Die Bauzeichnungen müssen enthalten: Es kann gestattet werden, dass die Darstellung nach den Nummern 3 und 4 durch fotografische Wiedergabe erfolgt.
die Ausführung der geplanten Werbeanlage im Maßstab nicht kleiner als 1 : 50,
die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage mit Eintragung der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister,
die Darstellung der geplanten Werbeanlagen in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll, im Maßstab 1 : 100,
die Darstellung der bereits vorhandenen Werbeanlagen einschließlich derjenigen auf den Nachbargrundstücken.
In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, anzugeben:
der Anbringungsort,
die Art und Größe der geplanten Anlage,
die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
die Art des Baugebiets,
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
§ 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.
Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.