§ 86 Abs. 4 SächsBOSächsische Bauordnung
Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses, die…
Art. 4 Abs. 4 SN-13965Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung
Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses, die…
§ 8 Nr. 10 SächsGAVOGeschäftsstelle
Festsetzung der Gebühren oder Entgelte für die Tätigkeit des Gutachterausschusses sowie
§ 18 Abs. 3 GrundWertVO NRWVerordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen
Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Oberen Gutachterausschusses und erhält hierzu Weisung des vorsitzenden Mitglieds.
§ 20 Abs. 1 SächsGAVOKosten der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses
Die Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Die Kosten des Oberen…