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Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen.
Die Mitglieder des Gutachterausschusses erstatten ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und sind dabei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Der Erstattung von Gutachten soll eine Ortsbesichtigung vorausgehen.
Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind insbesondere die Sachverhalte, auf denen die Ermittlung beruht, sowie die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte darzulegen. Die mitwirkenden Gutachterinnen und Gutachter sind anzugeben. Das Gutachten ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen; die Namen der mitwirkenden Gutachter sind anzugeben.…
Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, werden im Zuge der Gutachtenerstattung schriftlich dargelegt und die Wertermittlung plausibel sowie…
Bei der Erstattung seiner Gutachten nach § 45 Absatz 3 bis 5 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner…
Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des…
Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses ist in einem Gutachten niederzulegen, das eine Empfehlung für die Entscheidung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.