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Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens alle zwei Jahre auch die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches und teilt diese den örtlich zuständigen Finanzbehörden mit.
Der Gutachterausschuss soll für seinen Zuständigkeitsbereich Berichte und Übersichten über den Grundstücksmarkt erstellen. Er kann auf Antrag Gutachten über die Höhe von Miet- oder Pachtzinsen erstatten. Antragsberechtigt sind die Berechtigten nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches sowie der jeweilige Mieter oder Pächter. § 193 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 194 und 197 des Baugesetzbuches, die Immobilienwertermittlungsverordnung, § 5 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 6 finden entsprechend Anwendung.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens alle zwei Jahre auch die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen…
die von den Gutachterausschüssen nach § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten landesweit aufzubereiten,
§ 14 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Zudem übermittelt er dem Oberen Gutachterausschuss nach dessen fachlichen und technischen Vorgaben kostenfrei die…
Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 mit Ausnahme des landesweiten Grundstücksmarktberichtes,…
Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.