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Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich die in § 112 Absatz 1 genannten Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der Gemeinden in geeigneter Weise informieren.
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten.
Die für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend. Die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 118, 121 und 122 der…
Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl.…
Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach § 112 SächsGemO die Rechtsaufsicht ausüben. Das…
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.