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Ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.
Ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, darf erst vollzogen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist.
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Rechtsgeschäfte nach § 96 Abs. 1 und Beschlüsse des Gemeinderats im Fall einer wesentlichen Veränderung…
Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 94a Absatz 1 und § 101 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen…
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ die Wörter „; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde“…
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 und Beschlüsse der Gemeinde in den Fällen der wesentlichen Veränderung sowie…
der Vollzug einer mittelbaren Beteiligung im Fall der Geltendmachung eines Genehmigungsvorbehaltes erst dann erfolgen darf, wenn den beteiligten Gemeinden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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