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Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden bis zu | Einwohner | Anzahl bis zu | 500 Einwohnern | 8, bis zu | 1 000 Einwohnern | 10, bis zu | 2 000 Einwohnern | 12, bis zu | 3 000 Einwohnern | 14, bis zu | 5 000 Einwohnern | 16, bis zu | 10 000 Einwohnern | 18, bis zu | 20 000 Einwohnern | 22, bis zu | 30 000 Einwohnern | 26, bis zu | 40 000 Einwohnern | 30, bis zu | 50 000 Einwohnern | 34, bis zu | 60 000 Einwohnern | 38, bis zu | 80 000 Einwohnern | 42, bis zu | 150 000 Einwohnern | 48, bis zu | 400 000 Einwohnern | 54, mit mehr als | 400 000 Einwohnern | 60.
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Zahl der Gemeinderäte sich nach der nächsthöheren oder der nächstniederen Größengruppe richtet; in der höchsten Größengruppe kann die Zahl um bis zu 10 erhöht werden.
§ 55 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Sie darf höchstens betragen in Gemeinden Einwohnerzahl | Beigeordneter mit mehr als | 10 000 bis zu | 30 000…
Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem…
Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem…
Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem…
In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in Kreisfreien Städten müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein hauptamtlicher Beigeordneter oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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