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Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird wie folge geändert: Erfolgt eine Änderung des Gemeindegebietes durch Gesetz, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Namens der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.„
§ 8 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Das Änderungsvorhaben ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung muß enthalten:
die Dienststelle, in der die Unterlagen ausliegen;
die Tagesstunden, während derer die Einsichtnahme erfolgen kann;
Beginn und Ende der Auslegungsfrist;
den Kreis der Anhörungsberechtigten;
den Hinweis, daß die Anhörungsberechtigten die Möglichkeit haben, während der Dauer der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu dem Änderungsvorhaben Stellung zu nehmen.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4 Satz 1.
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz 2 angefügt: „Absatz 3 gilt entsprechend.„
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufnahme“ die Worte „des Bürgermeisters oder“ eingefügt.
In Absatz 6 wird Satz 2 durch folgende neue Sätze 2 bis 7 ersetzt: „Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 kann vereinbart werden, daß dem bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats. Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 kann vereinbart werden, daß der Ortsvorsteher, wenn er als Bürgermeister bisher hauptamtlich Beamter auf Zeit war, hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrats, so kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit statt. In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats. Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.“
In Absatz 8 Satz 1 wird folgende Angabe „des Absatzes 3“ durch die Angabe „des Absatzes 4“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „des Absatzes 4“ durch die Angabe „des Absatzes 3“ ersetzt.
§ 51 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
§ 55 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Sie darf höchstens betragen in Gemeinden Einwohnerzahl | Beigeordneter mit mehr als | 10 000 bis zu | 30 000 Einwohnern | 1, bis zu | 60 000 Einwohnern | 2, bis zu | 100 000 Einwohnern | 3, bis zu | 200 000 Einwohnern | 4, bis zu | 400 000 Einwohnern | 5, mit mehr als | 400 000 Einwohnern | 7.”
In § 57 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
§ 67 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen und vom Gemeinderat für die Ortschaft bereitgestellten Mittel“ durch die Worte „im Rahmen der ihm nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „(3) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze sollen im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt werden.“
Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4.
In Satz 1 werden nach dem Wort „betreffen“ ein Komma und die Worte „insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze“ eingefügt.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf Beschluß des Ortschaftsrats ist ein Verhandlungsgegenstand, der in die Zuständigkeit des Ortschaftsrats fällt, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.“
§ 68 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch die Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats.“
§ 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 4“ wird durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
Die Angabe „nach § 68 Abs. 2“ wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.