Art. 1 Abs. 2 Nr. 16 SN-17497Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von…
§ 27a Abs. 1 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde…
Art. 2 Abs. 2 Nr. 18 SN-17497Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von…
§ 43a SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der…
§ 6 Abs. 2 KJFöG NRWDrittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz -
Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und…