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Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Seniorenbeiräte und Naturschutzbeiräte sein.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“.
Die Angabe zu § 67a wird gestrichen.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Recht“ durch das Wort „Rechte“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ die Wörter „; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde“ eingefügt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Abbildung der Wappen und Flaggen der Landkreise zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Erlaubnis des wappenführenden Landkreises.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
In § 7 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „oberste“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ausscheiden aus der“ durch die Wörter „die Beendigung dieser“ ersetzt.
In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „zehn vom Hundert“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
In § 20 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
§ 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „eine zur Abstimmung gestellte Frage“ durch die Wörter „einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fragen“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 103 Abs. 4 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Nummer 12 werden die Wörter „§ 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „des Landkreises“ eingefügt.
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Rechtsaufsicht“ die Wörter „über den Landkreis“ eingefügt.
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „des Landkreises“ eingefügt und das Komma wird durch einen Punkt am Ende ersetzt.
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG])“ durch die Wörter „(§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)“ und die Angabe „(§ 46 BVerfGG)“ wird durch die Wörter „(§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 367) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 3 des Vereinsgesetzes“ ersetzt.
In § 31 Absatz 6 wird die Angabe „(§ 94a SächsGemO)“ durch die Wörter „(§ 94a der Sächsischen Gemeindeordnung)“ ersetzt.
§ 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.“ bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.“
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
§ 35 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „im Wege der Offenlegung oder“ gestrichen.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „mehr als die Hälfte“ durch die Wörter „die Mehrheit“ ersetzt.
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „die Mehrheit“ durch die Wörter „die einfache Mehrheit“ ersetzt.
In § 36 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „gestattet“ ein Semikolon und die Wörter „darüber hinaus kann der Landkreis auch die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen“ eingefügt.
§ 38 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „zehn vom Hundert“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann der Kreistag festlegen, dass je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreter bestellt werden können; diese sind keinem Ausschussmitglied persönlich zugeordnet.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden das Semikolon und Halbsatz 2 durch einen Punkt am Ende ersetzt.
Satz 6 wird aufgehoben.
§ 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Sonstige Beiräte
Diese Beiräte unterstützen den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.“
In § 45 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamtenverhältnis“ die Wörter „(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 [BGBl. I S. 1570] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 971], das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 [SächsGVBl. S. 347] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt.
In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Halbsatz 2 werden die Wörter „der Neuwahl (§ 44 Abs. 2 Satz 2)“ durch die Wörter „des zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
§ 57 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Landkreis muss die fachlich geeigneten Bediensteten einstellen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten. Die Bediensteten müssen die für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Unbeschadet der Verpflichtung nach § 58 muss jeder Landkreis über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt.“
§ 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Fachbediensteter für das Finanzwesen
Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Vermögens und der Schulden des Landkreises sind bei einem Bediensteten zusammenzufassen (Fachbediensteter für das Finanzwesen).
Zum Fachbediensteten für das Finanzwesen darf nur bestellt werden, wer über
eine abgeschlossene wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst,
eine mindestens einjährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen oder in entsprechenden Funktionen eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts verfügt.
Der Landrat kann nicht zugleich Fachbediensteter für das Finanzwesen sein.“
In § 60 Absatz 3 wird das Wort „Ausländerbeauftragte“ durch die Wörter „Beauftragte für Migration und Integration“ ersetzt.
In § 61 werden die Wörter „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 62 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 63 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 64 Satz 3 werden die Wörter „§ 103 Abs. 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
§ 67a wird aufgehoben.
§ 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19,“.
In Nummer 10 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ und die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO“ wird durch die Wörter „§ 72 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Nummer 13 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 70 Absatz 2 wird nach den Wörtern „§ 72 Absatz 3 bis 7,“ die Angabe „§ 77 Absatz 2,“ eingefügt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 32 Absatz 3 Satz 4)“ durch die Wörter „(§ 32 Absatz 3 Satz 6)“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
In § 27 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
in §§ 23, 47 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 jeweils die Angabe „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ und
„(9) § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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