§ 30 Abs. 1 SächsGemOWahlgrundsätze
Die Gemeinderäte werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
§ 44 SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen…
§ 39 Abs. 5 SächsGemOBeschlussfassung
Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und, soweit gesetzlich oder in der Geschäftsordnung vorgeschrieben, durch Wahlen. Der Bürgermeister ist…
§ 26 Abs. 1 SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Die Kreisräte werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Art. 1 Nr. 1 SN-5175Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Beamtengesetzes
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und…