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§ 49 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.“
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.