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Für den Bürgermeister, den Amtsverweser und die Beigeordneten gelten § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 entsprechend.
Für den Landrat, den Amtsverweser und die Beigeordneten gelten § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 18 entsprechend.
Die Angaben zu den §§ 146 bis 149 werden wie folgt gefasst: „§ 146 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten § 147 Hauptamtliche…
Auf ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz…
In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wörter „oder dem Amtsverweser gemäß § 54 Abs. 5“ eingefügt.
der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten der Gemeinde, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.