§ 58 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Für den Bürgermeister, den Amtsverweser und die Beigeordneten gelten § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 entsprechend.
§ 2 Abs. 5 SächsLKrOAufgaben
Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
§ 3 Abs. 6 SächsLKrOSatzungen
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten für andere Rechtsvorschriften des Landkreises entsprechend.
§ 44 Abs. 4 KrO NRWKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
§ 47 Abs. 3 KrO NRWKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land…