Art. 1 Abs. 2 SN-17497Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit…
§ 69 Abs. 2 SächsGemOAnwendung von Rechtsvorschriften
Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten…
Art. 1 Abs. 2 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
„(4) Auf den Stadtbezirksbeirat finden die Vorschriften über den Geschäftsgang im Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 23 Abs. 3 Bielefeld-Gesetz NRWGesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld
In den Stadtbezirken nach Absatz 1 sind Bezirksausschüsse zu bilden. Ihre Zusammensetzung und Zuständigkeiten regelt die Hauptsatzung im Rahmen des § 13 der…
§ 37a KomWG SNKommunalwahlgesetz
Die Wahlen zu den Stadtbezirksbeiräten erfolgen entsprechend den Vorschriften für die Ortschaftsratswahlen (§§ 33 bis 37).