§ 106 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen.
Art. 1 Satz 2 Nr. 3 SN-19574Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung
körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist;
§ 10 Abs. 2 SN-12143Gegenstand, Verfahren und Zweck der Prüfung; Prüfungsbericht
Der Umfang der Prüfung richtet sich nach § 104 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung. Die Prüfung soll feststellen, ob der Jahresabschluss unter Beachtung…
Art. 1 Nr. 5 SN-18335Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung
§ 35 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Folgeinventuren von körperlichen Vermögensgegenständen, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist, darf auf…
§ 104 Abs. 1 Nr. 4 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
das Vermögen, die Kapitalposition, die Sonderposten, die Rechnungsabgrenzungsposten und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.