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Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Absatz 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes…
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von…
Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung…
Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der Gewerbeordnung, ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
Abweichend von § 1 sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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