Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von § 1 sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund anderer Vorschriften Aufgaben der Landkreise zugewiesen sind, zuständig für den Vollzug sowie der Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 34c, 34g und 34j der Gewerbeordnung erlassen wurden.