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Der Polizeivollzugsdienst ist zuständige Behörde im Sinne von
§ 60c der Gewerbeordnung neben den Gemeinden und
§ 11 Abs. 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe ( Bewachungsverordnung – BewachV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2671) geändert worden ist, jeweils neben den Landkreisen und Kreisfreien Städten.
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