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Versorgungsleistungen für die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Angehörigen werden außer im Falle des Todes des Angehörigen nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis durch Umstände beendet wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Eintritt in den Ruhestand führen.
Versorgungsleistungen werden auch gewährt für
die Angestellten, leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren angestellt und für ein Unternehmen des Pflichtmitglieds tätig sind, das als Eigenbetrieb oder in der Rechtsform des privaten Rechts nach § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung geführt wird,
die Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sieben Jahren angestellt sind,
die nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe auf Zeit angestellten leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
den Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist sowie
den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten.
Mitglieder des Vorstands und für die sonstigen leitenden Angestellten der Orts- und Innungskrankenkassen einschließlich der Landesverbände, sofern sie auf Zeit…
den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach…
Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der…
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 22. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die…
Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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