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Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 74), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46, 48), wird wie folgt geändert: Der Kommunale Versorgungsverband kann seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Aufgaben“.
Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: „§ 11 Leistungen bei Dienstunfällen“.
Die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: „§ 33 Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse“.
Die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „§ 36 Verwaltungsausschuss für die Angelegenheiten des Sondervermögens nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes“.
Die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst: „§ 38 In-Kraft-Treten und Schlussvorschriften“.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“ gestrichen.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag die Aufgaben nach Absatz 2 auch für Nichtmitglieder erfüllen.“
§ 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Satzungen
Satzungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie sind durch den Direktor auszufertigen und im Amtlichen Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass im vollen Wortlaut anzuzeigen.
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
§ 4 Nr. 8 und 9 wird wie folgt gefasst: „8. die AOK Sachsen und die IKK Sachsen,
die Unfallkasse Sachsen.“
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Freiwillige Mitglieder
Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz haben,
juristische Personen des Privatrechts, denen ausschließlich oder mehrheitlich Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von diesen maßgeblich beeinflusst werden.
Die Aufnahme kann von der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrages, abhängig gemacht werden.
Die Mitgliedschaft kann auch allein zum Zwecke der Übernahme der Gewährung von Beihilfen nach § 13 beantragt werden.
Ein freiwilliges Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Dem Kommunalen Versorgungsverband steht dieses Recht ohne eine Kündigungsfrist zu, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird.“
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Allgemeines
Folgende dienst- oder arbeitsfähige Bedienstete der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands:
die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe,
die Angestellten und Dienstverpflichteten, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,
die nach einer Dienstordnung im Sinne der Sozialversicherungsgesetze beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen.
Einer Beschäftigung beim Mitglied steht es gleich, wenn der Angehörige vom Mitglied beurlaubt, entsandt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist oder die Rechte des Angehörigen aufgrund einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, in einem Landtag oder in der Bundes- oder einer Landesregierung oder wegen der Ausübung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs ruhen.
Die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten bleiben Angehörige, wenn sie nach dem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung oder Anspruch oder Anwartschaft auf Betriebsrente nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657, 1662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied haben; ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige. Anspruchsberechtigte eines neu aufgenommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Bediensteten werden mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem Mitglied Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands. In den Fällen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 werden sie frühestens mit der Aufnahme des Mitglieds Angehörige.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt die Satzung.“ bb) Satz 3 wird gestrichen.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Bediensteten und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebenen sind nicht mehr Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands,“ durch die Worte „Die Angehörigeneigenschaft der Angehörigen endet,“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 3 findet auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 hat das ausscheidende Mitglied einen vom Kommunalen Versorgungsverband festzusetzenden, angemessenen Ausgleichsbetrag zu zahlen.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „Der Kommunale Versorgungsverband entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kannvorschriften im Einvernehmen mit dem Mitglied. Satz 2 gilt nicht für die Untersuchung und Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen.“
Satz 5 wird gestrichen.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „von Sachschäden“ die Worte „und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen,“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen die Versorgung auch, wenn diese auf einem Anstellungsvertrag beruht, der den Empfehlungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands nach § 20 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.“
In Absatz 2 werden die Worte „Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, ber. S. 422),“ durch die Worte „jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Leistungen bei Dienstunfällen Leistungen, die sich aus Entscheidungen eines Mitglieds über die Anerkennung von Dienstunfällen ergeben, übernimmt der Kommunale Versorgungsverband nur, wenn er diesen Entscheidungen zustimmt.“
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versorgungsleistungen werden auch gewährt für
die Angestellten, leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren angestellt und für ein Unternehmen des Pflichtmitglieds tätig sind, das als Eigenbetrieb oder in der Rechtsform des privaten Rechts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SächsGemO geführt wird,
die Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sieben Jahren angestellt sind,
die Mitglieder des Vorstands und für die sonstigen leitenden Angestellten der AOK Sachsen und der IKK Sachsen, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sechs Jahren angestellt sind,
die nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), in der jeweils geltenden Fassung, auf Zeit angestellten leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
den Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist sowie
den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Worte „im Sinne von“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Durchführung der Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091), in der jeweils geltenden Fassung, für ausscheidende Angehörige ab Beginn der Angehörigeneigenschaft; dies gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, wobei sich die Leistungen auf die Zeit der Ausbildung während der Mitgliedschaft ihres Dienstherrn beim Kommunalen Versorgungsverband beschränken,“.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,“.
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: „6. die Gewährung der Betriebsrente nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Angehörige,
die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte,
die Anforderung von Versorgungslastenbeteiligungen.“
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Freiwillige Aufgaben Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegen, soweit die Satzung dies bestimmt,
die Erstattung von Bezügen an Mitglieder für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind,
Dienstleistungen für die Mitglieder, soweit sie im Zusammenhang mit den Aufgaben des Verbands stehen,
die Gewährung von Bezügen an die Bediensteten der Mitglieder, soweit die Mitglieder diese beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „an Angehörige“ gestrichen.
In Absatz 2 werden die Worte „an Angehörige“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
In Satz 4 werden nach den Worten „einem Dritten für“ die Worte „Angehörige oder“ eingefügt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Er beschließt insbesondere über Anträge auf Erfüllung von Aufgaben für Nichtmitglieder nach § 2 Abs. 3, die Aufnahme freiwilliger Mitglieder nach § 5 sowie über die Anträge zur Gewährung von Bezügen an die Beschäftigten der Mitglieder nach § 15.“
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 33 Abs. 1 bleibt unberührt.“
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Entscheidung über Angelegenheiten nach § 18 Abs. 1 Satz 4 kann nicht dem Direktor übertragen werden.“
In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Landesverbände der Orts- und Innungskrankenkassen“ durch die Worte „AOK Sachsen und der IKK Sachsen“ ersetzt.
§ 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Außerdem soll weiteres Vermögen angesammelt werden.“
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Das Vermögen ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und möglichst ein hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Anlagegrundsätze sind in der Satzung zu bestimmen.
Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu den Anlagegrundsätzen einschließlich einer Höchstgrenze für die Ansammlung weiteren Vermögens Näheres bestimmen.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzbedarfs“ die Worte „nach Maßgabe der Satzung“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Angehörige, die bei der erstmaligen Erlangung der Versorgungsberechtigung das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, kann ein angemessener Zuschlag zu der sich aus Satz 2 Nr. 1 ergebenden Umlage erhoben werden, sofern dies die Satzung bestimmt.“ bb) Satz 4 wird gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Worte „§ 13 Nr. 1 nach Maßgabe der Satzung“ ersetzt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Anspruchsberechtigten“ die Worte „innerhalb der Umlagegruppe“ eingefügt.
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Nach Maßgabe der Satzung können Mitglieder über die allgemeine Umlage hinaus Sonderzahlungen auf künftige Verpflichtungen leisten.“
§ 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Auskunftspflicht
Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Durchführung der dem Kommunalen Versorgungsverband obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder Angehörigenverhältnisses oder der Beihilfeberechtigung sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten, erforderlich sind. Das Nähere regelt die Satzung.
Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so können nach Maßgabe der Satzung ungeachtet der Festsetzungsfristen die rückständigen Umlagen in vollem Umfang sowie ein Verspätungszuschlag auch über § 152 der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung hinaus erhoben werden. Der Kommunale Versorgungsverband kann ferner nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge bis zu der in § 240 AO 1977 bestimmten Höhe festsetzen und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.“
§ 30 Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Allgemeines
Der Kommunale Versorgungsverband bildet für die neben der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten und Arbeiter eine rechtlich unselbstständige Sonderkasse unter dem Namen „Zusatzversorgungskasse“. Das Nähere regelt die Satzung.
Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden. Auf die Wirtschaftsführung der Zusatzversorgungskasse finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Stammkapital und die überörtliche Jahresabschlussprüfung entsprechende Anwendung. Für die Anlage des Vermögens gilt § 27 Abs. 3 entsprechend.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung.“
§ 33 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse“.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsausschuß“ durch die Worte „Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse“ ersetzt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen bildet nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2893), in der jeweils geltenden Fassung, für seine Mitglieder und seine Besoldungs- und Versorgungsempfänger ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen unter dem Namen ‚Versorgungsrücklage‘.“
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die sich nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind jährlich, spätestens im Januar des Folgejahres, dem Sondervermögen zuzuführen.“
In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz)“ durch die Angabe „(§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verwaltungsausschuss für die Angelegenheiten des Sondervermögens nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes“.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Angelegenheiten des Sondervermögens (Versorgungsrücklage) ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss für die Angelegenheiten der Versorgungsrücklage zu bilden.“
§ 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 In-Kraft-Treten und Schlussvorschriften
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger der Pflichtmitglieder werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Angehörige im Sinne von § 6 Abs. 2.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2, soweit er Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 betrifft, und § 6 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 23. Mai 2004 geltenden Fassung finden nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben. Dies gilt nicht für die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Angehörigen der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrenfähigkeit. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung erstmals erlangt haben.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 findet ab dem 1. Januar 1997 auf die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 Anwendung.“
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