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Der Kommunale Versorgungsverband gewährt Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen
an die Beschäftigten der Mitglieder,
an die Versorgungsempfänger der Mitglieder.
Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der…
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, denen a) Anspruch auf…
In § 3 Absatz 2 wird vor dem Wort „Dienstverhältnisses“ das Wort „aktiven“ gestrichen und der Punkt am Ende durch die Wörter „oder Leistungen der…
„§ 102 Beihilfen Den Beamten und Ruhestandsbeamten sowie deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-,…
Die Mitgliedschaft kann auch allein zum Zwecke der Übernahme der Gewährung von Beihilfen nach § 13 beantragt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.